Gesetzliche Grundlagen
Für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen gilt das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vom 01.08. 2005 sowie dessen Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005. Unsere Einrichtung wird nach dem BayKiBiG gefördert. In unserem Konzept werden die Bildungs- und Erziehungsziele für unsere Einrichtung aufgezeigt. Nach BayKiBiG Art.10 hat der Kindergarten den Auftrag zur Bildung, Erziehung und Betreuung. Eine weitere Grundlage unserer Arbeit stellt der bayerische Bildungs- und Erziehungsplan dar.
Hinsichtlich des Datenschutzes unterliegen alle Daten und Informationen der Schweigepflicht. Zum Wohle des Kindes kann das Erziehungspersonal, nach Absprache mit dem/n Erziehungsberechtigten mit einer schriftlichen Einverständniserklärung, von der Schweigepflicht entbunden werden.
Schutzkonzept
Der Kindergarten hat außerdem den gesetzlichen Auftrag, das Wohl des Kindes zu schützen:
- In der UN-Kinderrechtskonvention ist festgeschrieben in Art. 3 (1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen - gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden - ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
Wir stützen uns des Weiteren auf folgende Gesetzlichkeiten und Grundlagen:
- Der § 8a SGB VIII - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung - beschreibt, dass die pädagogischen Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte einer Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen haben, dabei kann schon hier eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen werden. Dies ist vertraglich zwischen dem Träger der Einrichtung und dem zuständigen Jugendamt Ebersberg festgelegt.
- Im Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) Art. 9b ist der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung ebenso festgeschrieben.
Im § 45 SGB VIII ist zur Sicherung der Kinderrechte festgeschrieben, dass geeignete Verfahren der Beteiligung sowie Möglichkeiten der Beschwerde Anwendung finden müssen. (Das gesamte Schutzkonzept ist unter Downloads einsehbar)